Wind Technik Nord GmbH
Entwicklung, Herstellung und Direktverkauf  von Windkraftanlagen seit 1986

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wind Technik Nord GmbH

1. PRÄAMBEL

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Bei der Anwendung auf einen bestimmten Vertrag bedürfen Änderungen oder Abweichungen von den Allgemeinen Bedingungen der Schriftform. Die zu diesen Allgemeinen Bedingungen zu liefernde/n Ware/n wird/werden im Folgenden "Liefergegenstand” genannt. Bei Bezugnahmen in diesen Allgemeinen Bedingungen auf den Begriff „schriftlich“ heißt dies: mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax,Email oder anderer, von den Parteien vereinbarter Form.

2. PRODUKTINFORMATION

Die in – elektronischer oder anderer Form vorliegenden - allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten (Änderungen vorbehalten) enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

3. ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN

Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über den Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne die Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert,reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden.

4. ABNAHMEPRÜFUNGEN

In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

5. Der Lieferer muss den Besteller schriftlich so rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhälter vom Lieferer ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.

6. Erweist sich der Liefergegenstand bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Lieferer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

7. Der Besteller trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfungen. Der Besteller hat für die Vertreter des Lieferers sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.

8. LIEFERUNG. GEFAHRÜBERGANG

Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Liefergegenstand als ”ab Werk” (EXW) geliefert. Verpflichtet sich der Lieferer im Falle einer EXW-Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der erste Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt. Teillieferungen sind mangels abweichender Vereinbarung gestattet.

9. LIEFERFRIST. VERZÖGERUNGEN

Haben die Parteien statt eines festen Liefertermins eine Frist vereinbart, nach deren Ablauf die Lieferung zu erfolgen hat, dann beginnt die Frist mit Abschluss des Kaufvertrages, Abschluss aller offiziellen Formalitäten, Begleichung aller bei Vertragsschluss fälligen Zahlungen, der Bereitstellung ggf. vereinbarter Sicherungsmittel sowie der Erfüllung anderer vereinbarter Vorbedingungen.

10. Kann der Lieferer absehen, dass der Liefergegenstand nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden wird, so hat er den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zu nennen.

11. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 34 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, wozu auch die Einstellung der Leistung nach Ziffer 16 und Ziffer 37 zählt, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferfrist eintritt.

12. Kann der Besteller absehen, dass ihm die Annahme des Liefergegenstandes zum Liefertermin unmöglich sein wird, so hat er den Lieferer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm den Grund dafür mitzuteilen sowie ihm nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Nimmt der Besteller die Lieferung zum Liefertermin nicht an, so hat er dennoch den Teil des bei Lieferung fälligen Kaufpreises zu entrichten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Der Lieferer hat für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu sorgen. Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferer den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.

13. Beruht die Nichtannahme durch den Besteller nicht auf einem in Ziffer 34 vorgesehenen Umstand, kann der Lieferer den Besteller schriftlich zur Annahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen letzten Frist auffordern. Nimmt der Besteller aus einem Grund, der nicht auf den Lieferer zurückzuführen ist, die Lieferung nicht innerhalb einer solchen Frist an, kann der Lieferer schriftlich ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Der Lieferer hat dann Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verzug des Bestellers entstanden ist. Die Gesamthöhe der Entschädigung darf den Kaufpreis nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.

14. ZAHLUNG

Mangels abweichender Vereinbarung ist ein Drittel des Kaufpreises bei Vertragsschluss fällig und ein Drittel, nachdem der Lieferer dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder wesentlicher Teile des Liefergegenstandes erklärt hat. Die Schlusszahlung ist bei Lieferung fällig.

 

15. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Lieferers gutgeschrieben wird.

16. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatz ist von den Parteien festzusetzen. Mangels einer solchen Bestimmung gilt ein Zinssatz von 8 v.H. über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungenanwendbaren Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Im Falle verzögerter Zahlung kann der Lieferer, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Lieferer durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Der Schadenersatz darf den vereinbarten Kaufpreisnicht überschreiten.

17. EIGENTUMSVORBEHALT

 

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Auf Verlangen des Lieferers hat ihn der Besteller bei seinen Bemühungen umfassend zu unterstützen, das Eigentumsrecht des Lieferers an dem Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziffer 8.

18. HAFTUNG FÜR MÄNGEL

Nach Maßgabe der Ziffern 19-32 ist der Lieferer verpflichtet, sämtliche Mängel bzw. Abweichungen zu beheben (nachfolgend „Mangel/Mängel“ genannt), der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

19. Die Haftung des Lieferers ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach der Lieferung auftreten. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Liefergegenstandes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen.

20. Wird ein Mangel in einem Teil des Liefergegenstandes behoben, haftet der Lieferer ein Jahr für Mängel der gelieferten Ersatzteile oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, höchstens jedoch 24 Monate. Für alle anderen Teile verlängert sich die unter Ziffer 19 genannte Frist lediglich um die Dauer der durch den Mangel verursachten Betriebsunterbrechungen des Liefergegenstandes.

21. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferer zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 19 bestimmten Frist zu erfolgen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Lieferer nicht schriftlich innerhalb des in Absatz 1 dieser Ziffer festgelegten Zeitraums, verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des Mangels. Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben.

22. Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 21 hat der Lieferer den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten nach Ziffern 18 - 32 zu beheben. Der Mangel, an einem vom Lieferer installierten Liefergegenstand, ist grundsätzlich am Standort des Liefergegenstandes zu beheben; es liegt jedoch im Ermessen des Lieferers, sich das fehlerhafte Teil oder den Liefergegenstand zum Zwecke der Reparatur oder des Austausches zurücksenden zu lassen. Der Lieferer ist zum Aus- und Einbau des Teiles verpflichtet, sofern dies besondere Kenntnisse erfordert. Sind solche besonderen Kenntnisse nicht erforderlich, so endet die Verpflichtung des Lieferers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.

23. Hat der Besteller den Mangel bei dem Lieferer nach Ziffer 21 gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferer haftet, so hat der Besteller dem Lieferer den Schaden zu ersetzen, der dem Lieferer durch eine solche Rüge entstanden ist.

24. Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Aus-und Einbau von Ausrüstungsgegenständen, die nicht zu dem Liefergegenstand gehören, Sorge zutragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.

25. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes und/oder der Teile des Liefergegenstandes zum und vom Lieferer im Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Lieferer haftet, auf Gefahr und Kosten des Lieferers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Lieferers zu befolgen.

26. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Lieferer bei Reparatur, Aus- und Einbau sowie Transport entstehen, falls der Standort des Liefergegenstandes von dem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort oder - wenn kein Bestimmungsort angegeben ist - von dem Lieferort abweicht.

27. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Lieferer zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.

28. Kommt der Lieferer innerhalb einer angemessenen Zeit seiner Verpflichtung nach Ziffer 22 nicht nach, so kann der Besteller dem Lieferer schriftlich eine letzte angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Lieferer seinen Verpflichtungen nachzukommenhat. Erfüllt der Lieferer seine Verpflichtungen nicht innerhalb dieser gesetzten Frist, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Lieferers vornehmen lassen. Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Lieferer mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.

29. Schlägt die Nachbesserung gemäß Ziffer 28 fehl, so kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 10 v.H. des Kaufpreises überschreiten darf.

30. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.

31. Der Lieferer haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes auftreten. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Instandhaltung, unsachgemäßer Aufstellung, fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers. Die Haftung des Lieferers erstreckt sich ferner nicht auf normale Abnutzung oder normalen Verschleiß.

32. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffern 18-31 haftet der Lieferer nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden.

33. HAFTUNGSTEILUNG FÜR DURCH DEN LIEFERGEGENSTAND VERURSACHTE SCHÄDEN

Der Lieferer haftet nicht für Sachschäden, die vom Liefergegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn der Liefergegenstand schon im Besitz des Bestellers ist. Weiterhin übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten. Wird der Lieferer von einem Dritten für einen von dem Liefergegenstand verursachten Schaden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller den Lieferer zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Anspruch gegen eine der Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Lieferer und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen des angeblich durch den Liefergegenstand verursachten Schadens prüft.

34. HÖHERE GEWALT

Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände. Ein vor oder nach Vertragsschluss eintretender Umstand gemäß dieser Ziffer berechtigt nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.

35. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Lieferer für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.

36. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 36 länger als sechs Monate andauert.

37. VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG

Unbeschadet anderslautender Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht wird erfüllen können. Eine die Erfüllung ihrer Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

38. FOLGESCHÄDEN

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen.

39. STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

Gerichtsstand ist das für den Lieferer zuständige Gericht. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht.

 
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